Grundsicherung löst Bürgergeld ab

Seit dem 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Mit der Reform ändert sich nicht nur der Name. Für Kundinnen und Kunden der Jobcenter gibt es neue Regelungen und Pflichten.
Unter folgenden Links können Sie sich über die Änderungen seit 01. Juli 2026 informieren.
FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Grundsicherung löst Bürgergeld ab - Bundesagentur für Arbeit
Was ändert sich für mich mit der neuen Grundsicherung?
Einfacher und klarer
Existenz sichern, Würde wahren
Fördern Perspektiven schaffen
Familien stärken
Wohnen absichern
Arbeit hat Vorrang
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende unterstützt Menschen dabei, möglichst schnell wieder eigenes Einkommen zu erzielen und dauerhaft unabhängig von Leistungen zu werden.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie aktiv mitwirken, Termine wahrnehmen und gemeinsam mit dem Jobcenter an Ihrer beruflichen Integration arbeiten. Gleichzeitig regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende, welche Folgen es hat, wenn Sie nicht mitwirken.
Wir unterstützen Sie durch:
Persönliche Beratung
Vermittlung passender Angebote
Qualifizierung
Wir erarbeiten gemeinsam:
Kooperationsplan
Der Kooperationsplan ist die Grundlage für die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter. Er dient als „roter Faden“ und enthält ein persönliches Angebot zur Beratung, Unterstützung oder Vermittlung.
Ihr Ziel:
Wirtschaftliche Eigenständigkeit*
Arbeitsvertrag
Arbeitsplatz
Eigenes Einkommen
*Wenn Sie selbstständig sind, prüft das Jobcenter spätestens nach einem Jahr Ihre Situation (sog. Tragfähigkeitsprüfung).
Dabei wird geschaut, ob eine abhängige Beschäftigung für Sie zumutbar ist.
Das erste Gespräch
Das erste Gespräch findet künftig immer persönlich bei uns im Jobcenter statt.
Warum?
Damit wir uns kennenlernen können und klar wird:
Wo stehen Sie gerade?
Was sind Ihre nächsten Schritte?
Wie kann das Jobcenter Sie unterstützen?
Gemeinsam erstellen wir für Sie einen „Kooperationsplan“. Das ist Ihr Fahrplan für Ihren Weg zurück in Arbeit.
Der „Kooperationsplan“: Ihr Plan in Richtung Job
Der „Kooperationsplan“ ist der rote Faden in Ihrer Zusammenarbeit mit uns.
Darin stehen:
Ihre nächsten Schritte,
wie das Jobcenter Sie konkret unterstützt und
Ihre Ziele auf dem Weg in Arbeit oder Ausbildung.
Wichtig: Den Plan passen wir regelmäßig gemeinsam mit Ihnen an.
Schnell in Arbeit?
Wenn Sie zu uns kommen, schauen wir zuerst:
Können Sie direkt vermittelt werden?
Falls JA:
Geht’s so schnell wie möglich in Arbeit oder Ausbildung.
Falls NEIN:
Dann schauen wir gemeinsam, was Sie weiterbringt.
Unser Ziel ist, dass Sie nachhaltig in Arbeit kommen – keine kurzfristige Übergangslösung.
Termine und Meldeversäumnis
Halten Sie Ihre Termine ein und informieren Sie uns frühzeitig, wenn etwas dazwischenkommt. So können wir gemeinsam Lösungen finden und Sie bestmöglich unterstützen.
Sie haben einen Termin beim Jobcenter oder eine ärztliche/psychologische Untersuchung.
Erster Termin verpasst keine Leistungsminderung
Zweiter Termin in Folge verpasst 30% Minderung des Regelbedarfs für einen Monat
Dritter Termin in Folge verpasst Wegfall des Regelbedarfs / Unterkunftskosten werden noch einen Monat gezahlt
Wichtig:
Vor einer Entscheidung wird geprüft, ob ein wichtiger Grund für das Terminversäumnis vorlag.
Beispiel für wichtige Gründe:
Krankheit
Notfall
Besondere Schutzregelungen:
In Härtefällen werden Minderungen sowie die Rechtsfolge der Nichterreichbarkeit nicht umgesetzt.
Kinder in Bedarfsgemeinschaften sind besonders geschützt.
Beispiele für Pflichtverletzungen
Wenn Sie zuverlässig mit dem Jobcenter zusammenarbeiten, werden Sie wie gewohnt unterstützt und begleitet.
Kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nach oder lehnen etwas Zumutbares ohne wichtigen Grund ab, kann der Regelbedarf gekürzt werden.
Zumutbare Arbeit ablehnen
Ausbildung ablehnen
Teilnahme an einer Maßnahme ablehnen
Eigenbemühungen nicht nachweisen
30% Minderung des Regelbedarfs für 3 Monate
Besonderer Schutz für Familien:
Bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern gelten besondere Schutzregeln.
Vermögen und Ersparnisse
Ob Vermögen bei der Berechnung des Regelbedarfs berücksichtigt wird, hängt immer von den persönlichen Umständen des Einzelfalls ab.
Bisher:
Karenzzeit für Vermögen
Grenze innerhalb der Karenzzeit für Bedarfsgemeinschaften:
erste Person: 40.000 Euro
jede weitere Person: 15.000 Euro
Nach Karenzzeit:
pro Person: 15.000 Euro
Neu:
Karenzzeit für Vermögen entfällt
Freibeträge für Vermögen richten sich nach dem Alter.
bis Ende 30. Lebensjahr: 5.000 Euro
ab 31. Lebensjahr: 10.000 Euro
ab 41. Lebensjahr : 12.500 Euro
ab 51. Lebensjahr : 20.000 Euro
Ausnahmen:
Angemessener Hausrat
Angemessenes Kfz
Altersvorsorge
selbst genutztes Wohneigentum von angemessener Größe
Wohnen und Miete
Unangemessen hohe Wohnkosten werden nicht mehr unbegrenzt übernommen, um Mietwucher entgegenzuwirken. Familien und besondere Härtefälle werden weiterhin besonders berücksichtigt.
Angemessene Miete Die Unterkunftskosten werden übernommen
Unangemessene Kosten, doch innerhalb der Obergrenze Ihre Miete wird für ein Jahr (Karenzzeit) durch das Jobcenter übernommen.
Danach kann das Jobcenter Sie auffordern, die Kosten zu senken.
Mieten oberhalb der Obergrenze oder Mietpreisbremse Das Jobcenter kann Sie auffordern, die Kosten zu senken.
Obergrenze Miete = 1,5 ⨯ Angemessenheitsgrenze
Die konkreten Mietobergrenzen richten sich nach den geltenden Richtwerten des Landkreises Mansfeld-Südharz.
Eine Prüfung der Angemessenheit erfolgt bei Antragsstellung.
Ihre Mitwirkung zählt!
Wenn Sie Leistungen bekommen, müssen Sie aktiv mitwirken.
Das heißt zum Beispiel:
Termine wahrnehmen
Bewerbungen schreiben
Unterlagen abgeben
Nur so können wir Sie unterstützen.
Das bedeutet aber auch:
Wirken Sie nicht mit, kann die Unterstützung eingestellt werden.